Satzung (Fassung vom 3. Juni 1997)

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Juristen-Vereinigung Lebensrecht". Er hat seinen Sitz in Köln und ist in das Vereinsregister des dortigen Amtsgerichts eingetragen.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein sorgt sich um Menschenwürde und Menschenrechte Ungeborener und Schwangerer und bemüht sich auf der Grundlage der Gleichwertigkeit geborenen und ungeborenen Lebens um einen gerechten Ausgleich bei Konflikten.

(2) In diesem Rahmen widmet sich der Verein insbesondere folgenden Aufgaben:

  1. Sammlung und wissenschaftliche Auswertung aller einschlägigen Daten,
  2. Anregung und Förderung wissenschaftlicher Publikationen,
  3. Verbesserung des deutschen und europäischen Rechts durch wissenschaftlich fundierte Reformvorschläge,
  4. Information der Öffentlichkeit über den Stand des rechtlichen und sozialen Lebensschutzes in der Bundesrepublik Deutschland sowie Hinweise auf Rechtsmißbräuche,
  5. Vermittlung und Gewährung von Rechtsbeistand bei Notlagen unter Beachtung des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied ist, wer auf Grund eines schriftlichen Antrages vom Vorstand eine schriftliche Mitteilung über seine Mitgliedschaft erhalten hat.

(2) Der Verein steht Juristen und Angehörigen anderer Disziplinen offen, die seinen Zweck fördern wollen; auch juristische Personen können Mitglied werden.

(3) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

(4) Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 1. Februar eines Jahres zu entrichten.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt zum Jahresende,
  • durch Tod oder
  • durch Ausschluss seitens des Vorstandes aus wichtigem Grund.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstand,
  • wissenschaftlicher Rat,
  • Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

  • Vorsitzende(r),
  • zwei stellvertretende Vorsitzende,
  • Sekretär/in,
  • Schatzmeister/in.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(4) Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit. Die Aufnahme neuer Mitglieder bedarf eines einstimmigen Beschlusses.

(5) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit, die der Vorstand im Namen des Vereins abgibt, bedürfen der Unterschrift von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines der/die Vorsitzende oder eine(r) der stellvertretenden Vorsitzenden sein muß.

§ 6 Wissenschaftlicher Rat

(1) Die Mitglieder des Rats werden vom Vorstand berufen. Die Mitgliederversammlung kann dazu Vorschläge machen.

(2) Der Rat berät den Vorstand. Er tritt auf Einladung des Vorstands mindestens einmal jährlich oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen.

(3) Mitglieder des Rats können mit ihrem Einverständnis vom Vorstand mit besonderen Aufgaben betraut werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Der Vorsitzende lädt hierzu mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht entgegen, erteilt dem Vorstand nach Annahme des Kassenberichts Entlastung, setzt die Mitgliedsbeiträge fest, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt zwei Rechnungsprüfer.

(3) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt und eine Wahl nicht zustande gekommen.

(4) über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorsitzende und der Sekretär unterzeichnen.

§ 8 Satzungsänderung, Auflösung

Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4-Mehrheit der Erschienenen.

§ 9 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 51 ff Abgabenordnung.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die im Stande ist und sich verpflichtet, es für den in der Satzung der "Juristen-Vereinigung Lebensrecht" bestimmten Zweck zu verwenden.


Die Juristen-Vereinigung Lebensrecht wurde am 24.7.1984 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln - VR Nr. 8799 - eingetragen. Sie ist vom Finanzamt Köln-Mitte - Steuernummer 215/0214/0283 - als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.